Eheschutz | Eheschutzmassnahmen
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Beschluss vom 19. November 2019ZK2 2018 38und 39MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.In SachenA.________,Gesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin,vertreten durch Rechtsanwältin D.________,betreffendEheschutz(Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. April 2018, ZES 2016 308);-hat die 2. Zivilkammer,nachdem sich ergeben:A.Die Parteien heirateten am ________ in Rapperswil SG. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder G.________, und H.________ (Vi-KB 2).B.Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 ersuchte die Ehefrau (nachfolgend: Gesuchstellerin) um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Vi-act. A/I). Am 22. August 2016 reichte der Ehemann (nachfolgend: Gesuchsgegner) die Gesuchsantwort ein (Vi-act. A/II). Nach diversen weiteren Eingaben der Parteien fand am 20. November 2017 die Befragung der Parteien statt und wurden I.________ sowie J.________, die beiden Kinderfrauen für die Töchter der Parteien, als Zeuginnen befragt (Vi-act. D4-D7). Am 18. Dezember 2017 erfolgte die Anhörung der Kinder (Vi-act. D3). Nach Einreichung der Stellungnahmen zum Beweisergebnis erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe folgende Verfügung:1.[Getrenntleben].2.Der Gesuchstellerin wird für die Dauer des Getrenntlebens die eheliche Wohnung am E.________weg xx, samt Mobiliar und Inventar zum alleinigen Nutzen und zum alleinigen Gebrauch zugewiesen.3.Der Gesuchsgegner wird unter Androhung von Busse im Sinne von
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,Gesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin,vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Eheschutz